16 zu Art. 12 DSG). Personendaten sind also allgemein zugänglich, wenn eine unbestimmte Zahl von Personen sie ohne wesentliche Hindernisse in Erfahrung bringen kann. Im Falle von Art. 12 Abs. 3 DSG ist dabei jedoch erforderlich, dass die betroffene Person sie mit Wissen und Willen allgemein zugänglich gemacht hat oder durch einen Dritten zugänglich machen liess. Blosses Dulden der Handlung eines Dritten, ohne etwas zum Zugänglichmachen beizutragen, genügt indes nicht. Weiss etwa die betroffene Person, dass sie betreffende Personendaten allgemein zugänglich gemacht werden sollen (z.B. in Form eines