Der Gesetzgeber hat dabei insbesondere an allgemein zugänglich gemachte Daten wie die Personalien einer Person, ihre Berufsbezeichnung, im Telefonbuch veröffentlichte Adressen oder Telefonnummern, im Internet aufgeschaltene Ferienfotos, die ohne ein Kennwort angeschaut werden können, sowie an Daten und Meinungen gedacht, welche die betroffene Person in einer öffentlichen Veranstaltung oder in den Medien über sich selber bekannt gibt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4086/2007 vom 26. Februar 2008 E. 5.1; weitere Beispiele bei ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 54 ff. zu Art. 12 DSG; RAMPINI, BSK-DSG, Rz. 16 zu Art.