9.2. Der Kläger weist hierzu darauf hin, dass auch dort, wo eine Person sich in der Öffentlichkeit in unpersönlicher Weise bewege, das heisst weder von einer personenbezogenen Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit ausgehe noch eine solche wolle, sie nicht annehme, dass sie ihre Personendaten allgemein zugänglich mache. Mindestens werde es ihr gerade am Willen mangeln, dies zu tun. Die Beklagten könnten deshalb aus Art. 12 Abs. 3 DSG nichts für sich ableiten.