Auch die zweite Voraussetzung, das Fehlen einer Widerspruchserklärung, sei erfüllt, da die Beklagte 1 sämtlichen Widerspruchserklärungen an ihre Adresse sofort nachkomme, das heisst etwaige widersprochene Aufnahmen nicht mehr abrufbar seien. Es gelte damit – von der Frage der Aufnahme des Privatbereichs abgesehen – die gesetzliche Vermutung, dass die Aufnahme und Veröffentlichung von Bildern in Google Street View nicht persönlichkeitsverletzend sei.