zwecks Veröffentlichung aufgenommen werden sollen und dies zuliessen, klar gegeben. Einzig der Fall der Aufnahme des Privatbereichs sei kein Fall von Art. 12 Abs. 3 DSG, wobei bestritten werde, dass Aufnahmen aus dem Privatbereich in relevanter Zahl bzw. überhaupt vorlägen. Auch die zweite Voraussetzung, das Fehlen einer Widerspruchserklärung, sei erfüllt, da die Beklagte 1 sämtlichen Widerspruchserklärungen an ihre Adresse sofort nachkomme, das heisst etwaige widersprochene Aufnahmen nicht mehr abrufbar seien.