9. 9.1. Die Beklagten berufen sich im Weiteren auf Art. 12 Abs. 3 DSG. Danach liege keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt habe. Erstere Voraussetzung sei bei Autokennzeichen, Privatstrassen, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, sowie bei Passanten, jedenfalls wenn sie erkennen würden, dass sie Seite 45 A-7040/2009