8.6. Art. 4 Abs. 5 DSG regelt den Fall, wo eine Einwilligung für die Datenbearbeitung erforderlich ist, und klärt den Begriff der Einwilligung. Wie noch zu sehen sein wird (nachfolgend E. 10.5 ff.), liegen vorliegend keine gültigen Einwilligungen der betroffenen Personen vor.