nicht ohne eine Zustimmung der betroffenen Personen darüber zu verfügen. Wie im Rahmen der Prüfung der Rechtfertigungsgründe noch eingehend ausgeführt wird (vgl. hinten E. 10.4.4 ff.), vermögen sich die Beklagten zudem nur auf eigene wirtschaftliche, mithin vor allem rein finanzielle Interessen – finanzieller Mehraufwand bei (vereinzelter) manueller Verwischung, Interesse an Kostenlosigkeit von Google Street View – zu berufen.