Daran ändert auch das von den Beklagten angebotene Widerspruchsrecht nicht, da dieses zwangsläufig erst nach einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgeübt werden kann. Dass sodann in den vergangenen Monaten kaum mehr Löschungsbegehren von betroffenen Personen eingegangen sind, ist weiter nicht verwunderlich, zumal seit der Vereinbarung der Parteien vom 16. Dezember 2009 resp. der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2009 keine neuen Bilder der Schweiz in Google Street View aufgeschaltet wurden. Aber auch die vorgängigen Informationen der Beklagten über aufzunehmende Gebiete genügen nicht.