Es hat sich indessen gezeigt, dass die von den Beklagten getroffenen Massnahmen nicht genügen. Die Unkenntlichmachung mit der von ihnen verwendeten Technologie reicht, wie gesehen, nicht aus, da immer wieder Personen und Fahrzeugkennzeichen nicht genügend unkenntlich gemacht werden und somit erkenn- und bestimmbar bleiben. Umso mehr gilt dies im Bereich von sensiblen Einrichtungen. Hinzu kommt, dass angesichts der Aufnahmehöhe Einblicke in Gärten und Höfe und teilweise auch in das Innere von Gebäuden ermöglicht werden, die etwa einem vorbeigehenden Passanten verborgen blieben.