8.4.4. Die Beklagten haben, um dem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte betroffener Personen gerecht zu werden, verschiedene Massnahmen getroffen. Im Wesentlichen machen sie mittels automatischer Verwischungstechnologie Fotos von Gesichtern und Fahrzeugkennzeichen möglichst unkenntlich und bieten eine Widerspruchsmöglichkeit an, mit der Betroffene die Entfernung oder Verwischung bestimmter Aufnahmen beantragen können. Es hat sich indessen gezeigt, dass die von den Beklagten getroffenen Massnahmen nicht genügen.