8.4.3. Vorliegend umstritten ist insbesondere die Frage der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn, das heisst die Frage, ob die Datenbearbeitung durch die Beklagten in einem vernünftigen Verhältnis steht zum Eingriff, den diese in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen bedeutet, mithin ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen den verschiedenen Interessen, wie dies auch im Zusammenhang mit der Prüfung des Rechtfertigungsgrunds der überwiegenden Interessen zu erfolgen hat (vgl. nachstehend E. 10.4 ff.). Die sich gegenüberstehenden Interessen sind einerseits das Recht auf Achtung der Privatsphäre und das Recht