8.4.2. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Erforderlichkeit bringt der Kläger vor, dass die Kameras auf durchschnittlicher Kopfhöhe zu montieren seien, damit gewährleistet werde, dass nur Bilder aufgenommen würden, die von gewöhnlichen Passanten ebenfalls wahrgenommen werden könnten. Im Hinblick auf die Angemessenheit der Aufnahmen würde die Veröffentlichung von Bildern aus dem Privatbereich die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen stärker einschränken, als ein allfälliges öffentliches Interesse an Google Street View oder das private Interesse der Beklagten dies rechtfertigen würden.