Auch im Rahmen der Publikation der Aufnahmen erfolge die Bearbeitung nur soweit nötig. Die Beklagten hätten eine tiefe Auflösung gewählt, würden nur Schnappschüsse und keine Videoaufnahmen machen, beschränkten sich auf öffentliche Strassen, setzten die beste verfügbare Technologie zur Unkenntlichmachung von Gesichtern und Kontrollschildern ein und würden eine unkomplizierte und rasche Nachbesserung der Anonymisierung bzw. Entfernung der Bilder bieten. Auch eine Interessenabwägung zeige, dass selbst in den Fällen, in denen eine Person in ihrem Lebensmittelpunkt aufgenommen werde, keine absolute Anonymisierung verlangt werden könne. Eine solche wäre – wenn überhaupt – nur mit einem so