8.4.1. Die Beklagten vertreten die Ansicht, die Erforderlichkeit der Aufnahmen sei gegeben. Für einen Dienst wie Google Street View sei es nicht möglich, Aufnahmen von Strassen und Gebäuden zu machen, ohne dass auch Personen und Fahrzeuge zu sehen seien. Dies sei unvermeidlich und damit erforderlich. Was die Aufnahmehöhe betreffe, gebiete es gerade der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, die Kameras erhöht zu montieren, weil andernfalls grössere und mehr Aufnahmen von Gesichtern sowie des Inneren von Fahrzeugen gemacht würden. Auch im Rahmen der Publikation der Aufnahmen erfolge die Bearbeitung nur soweit nötig.