8.4. Weiter unterstellt das DSG die Bearbeitung von Personendaten dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 2 DSG). Während ersterem Grundsatz vorliegend keine eigenständige Bedeutung zukommt, stellt das Verhältnismässigkeitsprinzip einen wichtigen Aspekt dar (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Ein Verhalten ist demnach verhältnismässig, wenn die Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen (Zwecktauglichkeit), und sie diejenige ist, welche den geringst möglichen Eingriff darstellt. Schliesslich muss sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, wahren (vgl. allgemein HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.