Soweit Kontrollnummern aufgenommen werden, ist der Zweck der Bearbeitung für die betroffene Person offensichtlich ohnehin nicht erkennbar. Dass die aufgenommenen Bilder von Passanten sodann nicht nur als Beiwerk anzusehen sind bzw. dass Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Rahmen einer Interessenabwägung mit den vorab wirtschaftlichen Interessen der Beklagten zu bestimmen ist, wurde bereits dargelegt (soeben E. 8.2.3 f.; vgl. zur Interessenabwägung hinten E. 10.4 ff.). Auch vermag die jeweils eine Woche im Voraus erfolgende Information im Internet über aufzunehmende Gebiete nicht zu genügen.