Die Aufnahmefahrzeuge seien für potenziell betroffene Personen als solche nicht nur erkennbar, sondern unübersehbar, und der Zweck (die Publikation der Bilder) erschliesse sich daraus bereits implizit. Überdies werde nicht verlangt, dass eine betroffene Person die Datenbeschaffung tatsächlich erkenne; Art. 4 Abs. 4 DSG spreche nur von "erkennbar". Schliesslich müsse heute jeder, der sich in der Öffentlichkeit bewege, mit Aufnahmen durch Behörden und Private rechnen. Seite 40 A-7040/2009