In der Literatur umstritten ist die Behandlung der sog. Staffage, wenn Personen sozusagen als Beiwerk Teil der Landschaft, Umgebung oder des Ereignisses bilden. Teilweise werden solche Abbildungen als zulässig erachtet, weil das Bild eines Menschen nicht schlechthin geschützt werde (BRÜCKNER, a.a.O., Rz. 629; MEILI, BSK-ZGB, N. 20 zu Art. 28 ZGB). Es wird aber auch die Meinung vertreten, dem Abgebildeten könne, soweit er auf dem Bild erkennbar sei, das Rechtsschutzinteresse an einem Veröffentlichungsverbot nicht generell abgesprochen werden. Eine Persönlichkeitsverletzung sei auch hier gegeben. Die Problematik könne deshalb nur über eine Interessenabwä-