8. Nachfolgend ist die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten durch die Beklagten zu prüfen. Diese bestreiten, dass überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung erfolge, und machen für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung bejahen sollte, geltend, dass diese durch Einwilligung der betroffenen Personen sowie überwiegende private wie auch öffentliche Interessen gerechtfertigt sei bzw. die Personen die fraglichen Daten ohnehin allgemein zugänglich machen würden.