Genauso wenig spielt es für die Frage, ob Personendaten vorliegen, eine Rolle, dass es insgesamt prozentual – nicht aber absolut – wenige Fälle sind, in denen tatsächlich eine Person erkennbar und damit bestimmt oder bestimmbar ist. Diesem Umstand ist vielmehr im Rahmen der Prüfung, ob eine allfällige Persönlichkeitsverletzung gerechtfertigt werden kann (E. 10 ff.), Rechnung zu tragen.