Entscheidend ist, dass sich die Angaben einer oder mehreren Personen zuordnen lassen (BELSER, BSK- DSG, Rz. 5 zu Art. 3 DSG). Der Begriff der Personendaten setzt somit drei Elemente voraus: Es muss sich um Angaben handeln, diese müssen einen Bezug zu einer Person haben und diese Person muss bestimmt oder bestimmbar sein (ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 6 zu Art. 3 DSG). Eine Person ist dann bestimmt, wenn sich aus der Information selbst ergibt, dass es sich genau um diese Person handelt. Bestimmbar ist sie dann, wenn aus dem Kontext einer Information auf sie geschlossen, sie mithin identifiziert werden kann. Für die Bestimmbarkeit genügt aber nicht