Diese würden regelmässig Menschen zeigen und seien mit dem Aufnahmeort verknüpft; sie seien damit Angaben, die sich auf durch Dritte namentlich identifizierbare Personen bezögen, ohne dass ernsthaft von einer "nur theoretischen Möglichkeit" einer Identifizierung die Rede sein könne. Die Rechtsbegehren des Klägers beträfen nicht nur den Bearbeitungsschritt "Veröffentlichung", sondern auch die Umstände, unter denen die Rohdaten von den Beklagten aufgenommen würden.