deren Namen der Bildbetrachter nicht kenne, etwa wenn er wisse, dass es sich beim Abgebildeten um einen (nicht namentlich bekannten) Nachbarn handle. Gleichermassen könne die Aufnahme einer Person in einer misslichen Situation oder die Veröffentlichung von Bildern, die den Abgebildeten in einem ungünstigen Licht erscheinen liessen, deren Persönlichkeitsrechte verletzen. Auch in der Literatur zum DSG werde nicht in jedem Fall namentliche Identifizierbarkeit gefordert. So handle es sich etwa um Personendaten und das DSG gelange zur Anwendung, wenn auf dem Bild einer Internet-Webcam oder einer Sicherheitskamera eine Person erkennbar sei.