7.1. Die Beklagten machen geltend, es lägen keine Personendaten vor. Solche seien nicht gegeben, wenn es dem Publikum vernünftigerweise nicht mehr möglich sei, die in den Aufnahmen in Google Street View abgebildeten Personen eindeutig zu identifizieren. Eine eindeutige Identifikation sei aufgrund der bewusst tief gewählten Auflösung, der automatischen Verwischung, der Aufnahmeperspektive und des nicht erkennbaren Aufnahmezeitpunkts aber nicht möglich. Somit könnten für das vorliegende Verfahren nur noch jene Fälle relevant sein, in denen eine Identifikation für das Publikum mit vernünftigen Mitteln ausnahmsweise trotzdem möglich sei.