se Datenschutzregeln aufzuerlegen und sich, wenn gewisse Mindeststandards erfüllt sind, entsprechend zertifizieren zu lassen. Obwohl es nur für den Datenverkehr zwischen den USA und der EU gilt, stellt es nach herrschender Auffassung eine hinreichende Garantie auch im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a DSG dar (ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 49, 88 zu Art. 6 DSG). 7. Das DSG gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private Personen und Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 DSG).