Gemäss Art. 6 Abs. 1 DSG untersteht die Datenschutzkonformität einer Übermittlung ins Ausland der Bedingung, dass das Empfängerland über eine Gesetzgebung verfügen muss, die einen angemessenen Schutz gewährleistet. Die Beurteilung der Angemessenheit des Schutzes kann für einen Staat generell durch den EDÖB erfolgen; alle Datenbekanntgaben in diesen Staat sind danach erlaubt (Art. 31 Abs. 1 Bst. d DSG). Der EDÖB publiziert eine Liste jener Staaten, deren Gesetzgebung einen angemessen Datenschutz gewährleistet (Art. 7 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz [VDSG, SR 235.11]). Belgien ist in dieser Liste verzeichnet.