mit Hinweisen). Erforderlich ist dabei aber, dass die Daten einem Dritten tatsächlich zugänglich gemacht werden. Wer schon Zugang zu bestimmten Daten hat, dem können sie nicht mehr zugänglich gemacht werden; mit anderen Worten können Daten nur bekannt gegeben werden, wem sie nicht schon bekannt sind (ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 4 zu Art. 6 DSG).