6.2. Der Begriff der Bekanntgabe ist in Art. 3 Bst. f DSG definiert als das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen. Erfasst ist somit insbesondere der aktive Transfer von Personendaten ins Ausland. Art. 6 DSG gilt auch im Falle einer Übertragung der Datenbearbeitung, zum Beispiel im Rahmen eines IT-Outsourcings an einen Dritten im Sinne von Art. 10a DSG, sei es, dass sich dieser Auftragsdatenbearbeiter selbst im Ausland befindet oder aber einen Teil seiner Datenbearbeitung an einen Subunternehmer im Ausland auslagert (ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 7 zu Art. 6 DSG). Nach h.L. gilt Art.