Somit sind die Voraussetzungen, damit der EDÖB – und letztlich auch das Bundesverwaltungsgericht – einen Sachverhalt bezüglich der Einhaltung des DSG beurteilen darf, für sämtliche, vorliegend streitigen Sachverhalte erfüllt. Entgegen den Bedenken der Beklagten kann daher offen bleiben, ob die vom Kläger mit der Replik beigelegte Rechtswahlerklärung vom 11. Mai 2010 einer betroffenen Person rechtzeitig erfolgt ist und ob es sich dabei tatsächlich um eine aus eigenem Antrieb erfolgte Erklärung der Betroffenen handelt. 5.6. Der Kläger ist somit zu Recht von der Anwendbarkeit des DSG auf den vorliegenden Fall ausgegangen.