Der EDÖB klärt gemäss Art. 29 DSG sog. Systemfehler ab, das heisst er klärt Fälle ab, in denen in der Regel eine grössere Anzahl von Personen betroffen ist. Dabei wird er von sich aus oder auf Meldung Dritter, mithin Privatpersonen hin tätig. Der EDÖB setzt sich demnach letztlich für private Datenschutzinteressen ein bzw. setzt diese durch. In dieser Funktion muss ihm, insbesondere auch um dem der Rechtswahl von Art. 139 IPRG zugrundeliegenden Gedanken, dem Geschädigten das Wahlrecht zu überlassen und damit gleichzeitig den Schädiger daran zu hindern, sich durch die Wahl seines Domizils datenschutzrechtliche Vorteile zu verschaffen, die Möglichkeit gegeben sein, selber eine Rechts-