indem sie sich beim EDÖB beschwere oder von ihm die Untersuchung der Angelegenheit verlange. Für jene Teile des Sachverhalts, die keine der beiden Voraussetzungen erfüllten, könne der EDÖB nicht von einer Anwendbarkeit des DSG und daher auch nicht von dessen Verletzung ausgehen und dementsprechend auch keine diesbezüglichen Massnahmen empfehlen bzw. anordnen (ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 7 zu Art. 29 DSG). Nach dieser Auffassung steht dem EDÖB die Möglichkeit einer Rechtswahl nach Art. 139 IPRG nicht zu. Diese Auffassung überzeugt indessen mit Blick auf die (besondere) Stellung des EDÖB nicht: Der EDÖB klärt gemäss Art.