Das heisst der Bearbeiter, die Bearbeitung und mindestens ein Teil der betroffenen Personen müssten sich in der Schweiz befinden. Liege ein internationaler Sachverhalt im Sinne des IPRG vor, müsse mindestens eine betroffene Person – auch nur implizit – verlangt haben, dass die etwaige Verletzung ihrer Persönlichkeit nach Schweizer Recht beurteilt werde, beispielsweise Seite 26 A-7040/2009