Die Wahlerklärung kann jederzeit nach Eintritt des Anspruch begründenden Ereignisses, bereits vor oder erst im Prozess erfolgen. Sie ist auch implizit möglich (DASSER, BSK-IPRG, Rz. 12 zu Art. 139 IPRG; ROSEN- THAL, Handkommentar DSG, Rz. 15 zu Art. 139 IPRG). Nicht geregelt ist demgegenüber der Fall, wo keine Rechtswahlerklärung erfolgt ist. In der datenschutzrechtlichen Literatur besteht dazu die Meinung, der Richter habe eine Rechtswahl im Rahmen der Wahlmöglichkeiten nach Art. 139 Abs. 1 IPRG und unter Berücksichtigung der Umstände des Falls nach eigenem Ermessen vorzunehmen (ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 18 zu Art. 139 IPRG; MARTIN W INTERBERGER-YANG, BSK-DSG, Rz.