5.5.2. Gemäss Art. 139 Abs. 1 IPRG steht dem Geschädigten das Wahlrecht zu. Die von ihm geltend gemachten Ansprüche unterstehen dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Verletzers (Bst. a), des gewöhnlichen Aufenthalts bzw. der Niederlassung des Urhebers (Bst. b) oder des Erfolgsorts (Bst. c), wobei in den Fällen von Bst. a und c der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. Sind mehrere Urheber oder Schädiger beteiligt, kann das Wahlrecht für jeden gesondert ausgeübt werden (Art. 140 IPRG).