eine Konstellation, die mit Blick auf die Beklagte 1 wohl zu bejahen wäre. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des DSG ist dabei einzeln zu prüfen, wobei im Falle öf- fentlich-rechtlicher Bestimmungen, wie gesehen, das Territorialitätsprinzip massgebend ist, bei privatrechtlichen Bestimmungen (wie etwa der Einhaltung der Bearbeitungsgrundsätze) dagegen das IPRG heranzuziehen ist (ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 7 zu Art. 29 DSG).