Das Territorialitätsprinzip gilt demnach auch für die Veröffentlichung der Bilder. Fällt ein Sachverhalt somit, wie hier, grundsätzlich unter die Aufsicht des EDÖB, kann ihn dieser abklären. Eine andere Frage ist, inwieweit er ihn rechtlich hinsichtlich seiner Konformität mit dem DSG beurteilen darf (ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 7 zu Art. 29 DSG). Die dem ganzen Projekt Google Street View zugrundeliegende Datenbearbeitung besteht hauptsächlich darin, Strassenzüge mittels Fotografien aufzunehmen. Die massgebliche Bearbeitung gemäss Art. 3 Bst. a DSG betrifft somit die Aufnahme von Bildern in der Schweiz. Von einer allfälli-