5.3. Vorliegend lässt die Beklagte 1 mit Hilfe der Beklagten 2 durch von ihr damit Beauftragte Bildaufnahmen von Strassenzügen in der Schweiz machen und diese anschliessend auf Festplatten nach Belgien zur weiteren Bearbeitung versenden. Vom Unternehmenssitz in den USA aus werden die Bilder alsdann ins Internet gestellt. Damit stellt sich die Frage nach der international-rechtlichen Anwendbarkeit des DSG, mithin der Frage, wieweit der EDÖB bzw. das Bundesverwaltungsgericht in räumlicher und sachlicher Hinsicht einen Sachverhalt rechtlich beurteilen dürfen (ROSENTHAL, Handkommentar DSG, Rz. 5 zu Art. 29 DSG).