Da kein direkt Geschädigter Verfahrenspartei sei, müsse die Rechtswahl durch den EDÖB getroffen werden können. Die teilweise bereits mit der Klageschrift ins Recht gelegten Meldungen von Betroffenen seien jedenfalls als implizite Rechtswahlerklärungen zu betrachten. Der guten Ordnung halber werde aber eine explizite Erklärung einer betroffenen Bürgerin eingereicht, obwohl dies nach Art. 139 IPRG nicht verlangt sei.