Ausserdem würden auch die Bestimmungen des IPRG zur Anwendbarkeit des Schweizerischen DSG führen. Persönlichkeitsverletzungen seien unerlaubte Handlungen im Sinne von Art. 129 IPRG und die Behörden und Gerichte am Schweizer Hand- lungs- und Erfolgsort nach Art. 129 Abs. 1 IPRG zuständig für deren Beurteilung. Das anwendbare Privatrecht bestimme sich nach den Regeln von Art. 133 IPRG, wonach – wenn Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat hätten – das Recht desjenigen Staates anzuwenden sei, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden sei.