diese Daten so, dass sie in der Schweiz abrufbar seien. Aufgrund des Territorialitätsprinzips sei das DSG grundsätzlich für diejenige Datenbearbeitung anwendbar, die in der Schweiz stattfinde. Damit sei es mindestens für die Bearbeitungsschritte des Fotografierens der Strassenzüge und die Übermittlung ins Ausland anwendbar. Des Weiteren müssten bei der Beurteilung der DSG-Konformität der gesamten Datenbearbeitung vorfrageweise auch die im Safe Harbor-Ausland vorgenommenen Bearbeitungsschritte berücksichtigt werden. Ausserdem würden auch die Bestimmungen des IPRG zur Anwendbarkeit des Schweizerischen DSG führen.