4.3.4. Anlässlich der Vorbereitungsverhandlung am Bundesverwaltungsgericht erläuterten die Beklagten, dass die Beklagte 2 nichts mit Google Street View zu tun habe, sie sei lediglich eine Art Forschungslabor für den gesamten Konzern. Alleinige Inhaberin der hierbei generierten Immaterialgüterrechte sei die Beklagte 1. Als lokale Google-Unternehmung trete die Beklagte 2 aber als Vertreterin der Beklagten 1 auf und handle für diese. Löschungsgesuche in der Schweiz würden ebenfalls von der Beklagten 2 im Namen der Beklagten 1 behandelt.