Deshalb habe er die Empfehlung an beide gerichtet. Eröffnet habe er sie an die Postadresse der Beklagten 2, die ausdrücklich auch im Namen der Beklagten 1 zum Verfahren Stellung genommen habe. Im Vorfeld der Empfehlung fand ein Austausch zwischen den Parteien statt, wobei auf Seiten der Google Street View-Betreiber stets die Beklagte 2 auftrat. Zwar schreibt diese in ihrem Brief vom 4. September 2009 an den EDÖB: "Bezugnehmend auf das zwischen Ihnen und der Verhandlungsdelegation von Google am 2. September 2009 geführte Gespräch, möchte ich unsere im Namen von Google Inc. unterbreiteten Vorschläge gerne wie folgt zusammenfassen." Gleichzeitig wird in der E-Mail der Be-