4.3.3. Die Empfehlung des EDÖB vom 11. September 2009 richtet sich im Rubrum ausdrücklich sowohl gegen die Beklagte 1 als auch gegen die Beklagte 2. Beide Beklagten sind somit formell als Adressaten angesprochen. In den Erwägungen und dem Dispositiv ist im Folgenden dagegen einzig von der Beklagten 1 die Rede. Der Kläger weist diesbezüglich in seiner Replik darauf hin, dass die Beklagten nicht offengelegt hätten, bei welcher Konzerngesellschaft die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für Google Street View liege. Deshalb habe er die Empfehlung an beide gerichtet.