Das gleiche soll nach Willen der Beklagten auch bei der Publikation von Bildern von weiteren geografischen Regionen der Schweiz gelten. In der genauen Ausgestaltung der Art und Weise sowie des Mediums der Information gingen die Seite 18 A-7040/2009 Meinungen indessen auseinander, weshalb nicht von einer Einigung der Parteien gesprochen werden kann und auch diese Rechtsbegehren – zumal sie sich als genügend präzise erweisen – materiell zu prüfen sein werden.