Die Beklagten wenden ein, keine Aufnahmen von Privatstrassen, die als solche gekennzeichnet seien, gemacht zu haben. Zudem sei für die "Öffentlichkeit" oder "Privatheit" einer Strasse nicht das Eigentum an der Strasse, sondern alleine deren Benützung massgebend. Auch diese Einwände beschlagen insbesondere den Inhalt des Begehrens und sind daher bei dessen Überprüfung zu berücksichtigen. Jedenfalls liegt kein unbestimmtes, unklares oder unpräzises Rechtsbegehren vor, das nicht zuzulassen wäre.