Seite 16 A-7040/2009 lichkeit, dass ein Interessierter die betroffene Person finde und trotz der Unkenntlichmachung des Gesichts erkenne, bedeutend grösser. Daher vertrete er die Meinung, die Veröffentlichung der Bilder, die in der näheren Umgebung des Lebensmittelpunktes einer betroffenen Person gemacht würden, seien unzulässig.