Entgegen dem Vorbringen der Beklagten geht aus dem Rechtsbegehren durchaus hervor, was unter "sensiblen Einrichtungen" zu verstehen ist. Exemplarisch werden Frauenhäuser, Altersheime, Gefängnisse, Schulen, Sozialbehörden, Vormundschaftsbehörden, Gerichte und Spitäler genannt. Gemeint sein können nur Einrichtungen, die Informationen über Personen vermitteln, welche die Gefahr einer gesellschaftlichen Stigmatisierung mit sich bringen können. Einer Durchsetzung stünde allenfalls die nicht abschliessende Aufzählung der sog. sensiblen Einrichtungen entgegen.