Es geht ihm darum, dass die Beklagten dafür sorgen, Personen und Fahrzeugkennzeichen, wie bisher mit der automatisierten Software geschehen, durch Verwischung unkenntlich zu machen, wobei die Unkenntlichmachung sämtlicher Gesichter und Kontrollschilder, und nicht wie bis anhin bloss eines Grossteils, gewährleistet sein müsste. Das Begehren bezieht sich entgegen der Beklagten nicht alleine auf die künftige Veröffentlichung von Bildern, sondern ist, den klägerischen Ausführungen in der Replik folgend, dahingehend zu verstehen, dass nach Rechtskraft eines gutheissenden Urteils die Beklagten die Verbreitung von Bildern einzustellen haben, auf denen nicht alle Gesichter und Auto-