Daran, dass der EDÖB die Klage gegen beide Beklagten gerichtet hat, ist, wie sogleich zu sehen ist (zur Passivlegitimation vgl. nachfolgend E. 4), nichts auszusetzen, was im Übrigen für sämtliche, auch folgenden, Rechtsbegehren gilt. Inhaltlich kann dem Rechtsbegehren entnommen werden, dass die Beklagten auf Google Street View keine Bilder veröffentlichen sollen, die nicht vollständig unkenntlich gemachte Gesichter und Autokennzeichen enthalten. Mit Blick auf die Klagebegründung und die Replik wird die Absicht des Klägers hinter der Wendung "vollständig unkenntlich machen" klar.